14.07.2021

M&S-Beschränkung bei Motorradreifen (Absenkung V-Max) wieder zulässig!


25. Verordnung zur Änderung strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften 02.02.2021
Offizieller Wortlaut alt:
(4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.

Neu ab 02.02.2021
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
Absatz 5 gilt entsprechend für solche Luftreifen, die die in Nummer 2.29 der Regelung Nummer 75 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds (ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46) beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen), sofern diese Luftreifen an Fahrzeugen der Klasse L verwendet werden.


Umgangssprachlich:

Es ist wieder zulässig z.B. grobstollige Enduroreifen mit M&S-Kennung zu nutzen, auch wenn der Speedindex des Reifens kleiner ist als die maximal mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges. Wie bisher muss eine Aufkleber im Sichtfeld angebracht werden, der auf diese geringere maximale Höchstgeschwindigkeit hinweist